A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

1. Die Auftragnehmerin arbeitet ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Aufträge, sowie für Folgeaufträge, die ab dem unten angeführten Datum abgeschlossen wurden.

2. Angebote sind immer freibleibend, wenn ihre Verbindlichkeit nicht durch eine Befristung gekennzeichnet ist. Angebote können schriftlich als Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt werden, die Angebotsbestandteile und Leistungsbeschreibungen gelten als geistiges Eigentum der Auftragnehmerin.

3. Aufträge bedürfen der Schriftform. Eine Bestätigung des Angebotes gilt als Auftragserteilung. Diese Bestätigung kann mittels persönlicher Übergabe, Post, Telefax oder E-Mail erfolgen.

4. Die angeführten Preise sind - wenn nicht ausdrücklich anders deklariert - Nettopreise, die Umsatzsteuer muss hinzugerechnet werden. In den Preisen sind - sofern nicht anders angegeben - sämtliche Lohn-, Lohn- neben-, Haftpflichtversicherungs-, Transport-, Gerätebereitstellungs- und Materialkosten enthalten.

5. Mit Beginn eines neuen Kalenderjahres kommt es zu einer automatischen Preisanpassung, die sich an den Erhöhungen der gesetzlichen Lohn- und verwendeten Materialkosten orientieren, auf Basis der Empfehlungen der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der zuständigen Innung.

6. Jegliche Änderungen der vereinbarten Dienstleistungen und/oder Leistungsverzeichnisse bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch Auftraggeberin und Auftragnehmerin, um Gültigkeit zu erlangen.

7. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin am Ort der Leistungserbringung eine Entnahme- Möglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen. Außerdem verpflichtet sich die Auftraggeberin bei laufenden Arbeiten im Objekt einem geeigneten, verschließbaren Raum für die Unterbringung von für die Arbeit benötigten Materialien, Geräten und Maschinen zur Verfügung zu stellen. Die Auftraggeberin genehmigt die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem.

8. Die Entsorgung von Müll und Altpapier erfolgt - wenn nicht anders vereinbart - ausschließlich in von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Sammelbehältern vor Ort. Weitere Müllsorten werden nur nach Sondervereinbarung und vorheriger Absprache entsorgt.

9. Bei Verträgen, deren Dauer nicht ausdrücklich angegeben ist, gilt eine unbefristete Vertragsdauer als vereinbart. Eine Kündigung kann nach einer Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten jederzeit schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist - jeweils zum Monatsletzten - erfolgen.

10. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen unterlassener oder sehr mangelhafter Leistung ist erst nach schriftlicher Aufforderung der Auftraggeberin möglich, sofern der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgekommen wurde. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch die Auftraggeberin unter Setzung einer achttägigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder – in Form einer schriftlichen Mitteilung – bekanntzugeben, die Leistungen auf die Dauer der Nichtzahlung bzw. komplett einzustellen.

11. Zahlungsbedingungen: Sämtliche Rechnungen sind - wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart - un- mittelbar nach Erhalt ohne Abzug eines Skontos zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie die Kosten der Betreibung der Forderung zu berechnen.

12. Die Auftraggeberin verpflichtet sich während der Vertragsdauer und zwölf Monate nach Vertragsbeendi- gung das von der Auftragnehmerin oder einer seiner Kooperationspartner eingesetzte Personal nicht abzuwerben bzw. anzustellen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von € 4.000, - pro abgeworbene Person als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt. Die Auftragnehmerin ist außerdem berechtigt, einen darüberhinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.

13. Für die bei ihren eingelagerten Gegenständen, Maschinen und Materialien übernimmt die Auftraggeberin eine Haftung bis zur Höhe von € 5.000 je Gesamteinlagerung. Die tatsächliche Haftung richtet sich nach dem tatsächlichen Wert der eingesetzten Maschinen und Materialien.

14. Die Auftragnehmerin haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung, bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung der Auftragnehmerin auf Verbesserung. Bei einmaligen Leistungen hat die Auftraggeberin die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung und Verständigung durch die Auftragnehmerin von diesem abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Allfällige offene Mängel müssen dabei bei sonstigem Ausschluss einer Gewährleistung schriftlich angeführt werden. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die abgenommenen Arbeiten unverzüglich zu untersuchen und allfällige verdeckte Mängel umgehend schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss bekanntzugeben. Findet eine Abnahme der Arbeiten trotz Verständigung der Fertigstellung derselben durch die Auftraggeberin nicht statt, so gelten die erbrachten Leistungen als mängelfrei erbracht. Leistungen, die aufgrund einer Dauervereinbarung erbracht werden, sind von der Auftraggeberin nach deren Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss geltend zu machen.

15. Schadenersatzansprüche: Die Auftragnehmerin haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur im Rahmen der von ihr abge- schlossenen Haftpflichtversicherung und demnach dem Umfang und der Höhe nur insoweit, als der Auftrag- nehmerin durch ihre Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt wird. Bei Verlust der dem Personal der Auftragnehmerin übergebenen Schlüssel ist ein Schadenersatz mit dem Wert des verlorengegangen Schlüssels, höchstens jedoch mit € 500,- begrenzt. Über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehenden Ansprüche und Ersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, dies betrifft u.a. Prozesskosten, Folgeschäden, entgangenem Umsatz und Gewinn und andere Schäden. Jeglicher Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Auftraggeberin die Auftragnehmerin nicht schriftlich auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare, Eigenheit oder Beschaffenheit des Objektes hinweist, welche zur Vermeidung von Schäden bei der Leistungserbringung zu beachten ist und diese Besonderheiten von beiden Vertragspartnern unterfertigt wurden.

16. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, von der Auftragnehmerin verwendete Maschinen, Geräte oder Materialien zurückzubehalten oder zu verwenden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin vorliegt.

17. Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen der Auftragnehmerin erbracht werden. Als Gerichtsstand wird ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin vereinbart.



ATS Immo-Services GmbH

Maria Enzersdorf, 02.01.2019


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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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